Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von Abschlussarbeiten
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist genehmigen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erforderlich machen, nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich angezeigt werden. Die Begründung für den Verlängerungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten umfassend zu erläutern und durch Hochladen der entsprechenden Nachweise zu belegen:
- bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests;
- bei anderen Gründen durch die Stellungnahme der Gutachter:innen.
Ein Teilzeitstudium führt nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit.
Die Verlängerung darf insgesamt grundsätzlich nicht die Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungsfrist überschreiten. Sie werden vom Studienbüro über das Ergebnis des Antrags informiert.
Aus Datenschutzgründen benutzen wir Ihre Kontaktdaten aus STiNE. Bitte halten Sie diese stets aktuell.