Abschlussarbeiten
Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise aus dem Studienbüro (COVID-19).
Spezielle Regelung des Fachbereichs Physik
Allgemeine Informationen zum Abschlussmodul
Das Abschlussmodul wird typischerweise am Ende des Studiums im 6. Fachsemester des Bachelorstudiums bzw. im 4. Fachsemester des Masterstudiums belegt. Das Abschlussmodul besteht in der Physik aus der Abschlussarbeit und einem Kolloquium. Der Beginn, das Thema und die Gutachter/innen müssen rechtzeitig im Studienbüro bekannt gegeben werden. Dafür nutzen Sie bitte das entsprechende Anmeldeformular. Das Stuidenbüro gibt dann die Abgabefrist bekannt, innerhalb der die Arbeit in 3facher Ausführung im Studienbüro eingereicht werden muss. In einem der drei Exemplare ist die elektronisch gespeicherte Version auch als CD mit einer selbstklebenden CD-Tasche zu befestigen. Die Arbeit wird von 2 Gutachter/innen bewertet. Das Kolloquium findet typischerweise im Rahmen eines Gruppenseminars und muss durch das Protokoll inkl. der Note nachgewiesen werden.
Wie finde ich ein Thema? Wie komme ich in eine Arbeitsgruppe?
Da die Arbeit in einer Forschungsgruppe des Fachbereichs stattfindet, empfehlen wir, sich rechtzeitig mit den Forschungs- und Themengebieten im Fachbereich auseinander zu setzen. Erste Kontakte kann man nach den Vorlesungen zu den Lehrenden knüpfen. Auch die Mentoren können als erfahrene Forscher und Lehrende sicher hilfreiche Tipps geben. Einige Arbeitsgruppen schreiben Ihre Angebote auch auf ihren Webseiten aus oder machen einen Aushang im Foyer der Jungiusstr. 9 aus.
Nähere Informationen findet man unter Forschung im Fachbereich Physik.
Kann ich eine externe Abschlussarbeit machen?
Im Ausnahmefall ist es möglich eine Abschlussarbeit auch extern anzufertigen. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden.
- Da es sich weiterhin um eine Abschlussarbeit des Fachbereichs Physik handelt, muss die Federführung von einem unserer Professorinnen oder Professoren übernommen werden. Das Thema muss entsprechend mit dieser Person im Vorwege abgestimmt werden.
- Eine externe Abschlussarbeit, eine externe Gutachterin / ein externer Gutachter oder eine externe Betreuung müssen vorab vom zuständigen Prüfungsausschuss genehmigt werden. Das heißt, die formlosen Anträge müssen spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussarbeit im Studienbüro eingereicht werden.
- Die Anträge auf externe Abschlussarbeit müssen die Zustimmung der/des federführenden Professorin/Professors beinhalten.
- WICHTIG: Bei externen Masterarbeiten bzw. Forschungsphasen (Einarbeitungs-, Vorbereitungsprojekt; Projektstudie) muss der Antrag vor Beginn der Forschungsphase eingereicht und genehmigt werden.
Anmeldung zur Abschlussarbeit
Sobald Sie mit den beiden Gutachtern/innen sowie eventuellen weiteren Betreuern/innen die Themenfindung abgeschlossen haben, müssen Sie die Arbeit schriftlich im Studienbüro anmelden. Dafür gibt es ein Formular, das Sie und jeweils der/die Erst- sowie Zweitgutachter/in unterschreiben müssen.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf dem Merkblatt zur Abschlussarbeit!
Nach der Anmeldung steht Ihnen je nach Studiengang folgende Zeit zur Verfügung, um die Arbeit zu erstellen:
Nanowissenschaften B.Sc.: vier Monate
Physik B.Sc.: fünf Monate
Nanowissenschaften M.Sc. und Physik M.Sc.: sechs Monate
Abgabe der Abschlussarbeit
Generell gilt: Ihre fertige Arbeit muss in dreifacher Ausfertigung gedruckt und gebunden bis spätestens zum Abgabetermin im Studienbüro Physik abgegeben werden. Zur Gestaltung des Deckblatts gibt es Vorlagen der Universität Hamburg (Intranet).
Jedes Exemplar muss eine eidesstattliche Erklärung über die Eigenständigkeit Ihrer Arbeit enthalten.Zudem muss eine CD mit Ihrer Abschlussarbeit im pdf.-Format in einer CD-Tasche eingereicht werden. Die CD wird von uns nach Abschluss Ihres Studiums mit einem Exemplar der Arbeit an die Fachbereichsbibliothek weiter gegeben.
Begutachtung von Abschlussarbeiten
Physik B.Sc./Physik M.Sc.:
Die federführende Betreuung und das erste Gutachten erfolgt durch
- ein/e Hochschullehrer*in
- § 17.1 HmbHG-Professor*innen / § 17.2 HmbHG-Privatdozent*innen
- ein/e Nachwuchgruppenleiter*in
aus dem Fachbereich Physik.
Die zweite Gutachterin /der zweite Gutachter kommt aus dem Kreise der promovierten Mitglieder des Fachbereichs Physik.
Nanowissenschaften B.Sc. M.Sc.:
Die federführende Betreuung und das erste Gutachten erfolgt durch
- ein/e Hochschullehrer*in
- § 17.1 HmbHG-Professor*innen / § 17.2 HmbHG-Privatdozent*innen
- ein/e Nachwuchgruppenleiter*in
aus den Fachbereichen Chemie oder Physik.
Die zweite Gutachterin/der zweite Gutachter kommt aus dem Kreise der promovierten Mitglieder der Fachbereiche Chemie und Physik.
Externe Begutachtung:
Eine externe Gutachterin/ein externer Gutachter und oder eine externe Betreuung sind nur nach gesonderter Antragsstellung und entsprechender Genehmigung im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss einzusetzen. Die Genehmigung muss unbedingt vor Beginn der Abschlussarbeit bzw. der Forschungsphase (Masterstudium) vorliegen.
Das Kolloquium zur Abschlussarbeit
Das Kolloquium findet in der Regel im Rahmen eines wissenschaftlichen Seminars, spätestens 6 Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit statt. Die Durchführung des Kolloquiums muss als Protokoll mit Bewertung und unterschrieben von der Prüferin oder dem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer im Studienbüro Physik aktenkundig werden. Das Prüfungsprotokoll ist als PDF-Download im Formular-Center zu finden.
Auszug aus § 14 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge
(7) Die Bachelorarbeit ist vom Betreuer bzw. der Betreuerin und einem weiteren Prüfer bzw.
einer weiteren Prüferin aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten (§ 12) schriftlich zu beurteilen.
Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss promoviert sein. Bei Prüferinnen und Prüfern
gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 HmbHG gewährleistet der Prüfungsausschuss, dass sich das Thema der
Bachelorarbeit nur auf den Prüfungsstoff der Lehrveranstaltungen der Prüferinnen und Prüfer
bzw. der dazu gehörenden Module erstreckt.
(8) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach Einreichung, erfolgen. Bei einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von
Prüfungsverfahren oder aus vergleichbaren sachlichen Gründen kann die bzw. der
Prüfungsausschussvorsitzende – unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die
konsekutiven Masterstudiengänge – einen längeren Bewertungszeitraum einräumen. Die
Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden
Prüfer bzw. Prüferinnen vergebenen Noten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 3. Wird die
Bachelorarbeit nur von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt,
bestellt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer bzw. eine dritte
Prüferin. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit mindestens
„ausreichend“ (4,0), so wird die Note der Bachelorarbeit als arithmetisches Mittel der drei
Beurteilungen unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 3, mindestens aber mit „ausreichend“
(4,0), festgelegt. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit „nicht
ausreichend“ (5,0), so gilt diese Arbeit insgesamt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet.
(9) Die Bachelorarbeit kann bei einer Gesamtbeurteilung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal
wiederholt werden. Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von sechs Wochen nach
Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses beantragt werden. Eine zweite Wiederholung ist
nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in
der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit
noch keinen Gebrauch gemacht hatte.